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Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) – Was ist das?

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Was auf deutsche Unternehmen jetzt zukommt

Die Nachhaltigkeitsberichterstattung (Corporate Sustainability Reporting Directive, kurz CSRD) beschäftigt viele Unternehmen. Wir haben uns das Thema einmal genauer angeschaut und die wichtigsten Punkte für Sie zusammengefasst:

  1. Was bedeutet CSRD?
  2. Wann tritt die CSRD in Kraft?
  3. Welche Unternehmen sind von der Berichterstattung betroffen?
  4. Welche Informationen über das Unternehmen müssen im CSR-Bericht enthalten sein und wo wird dieser hinterlegt?
  5.  Welche Sanktionen kann ein Unternehmen bei Nichteinhaltung des Reportings erwarten?

1. Was bedeutet CSRD?

CSRD steht für Corporate Sustainability Reporting Directive und ist die EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung für Unternehmen. Sie ist ein Update zu der seit 2014 geltenden Non-Financial Reporting Directive (NRFD).

Im CSRD wird geregelt, welche EU-Unternehmen in welchem Umfang über ihre Nachhaltigkeit Bericht erstatten müssen. Ziel ist es, die Rechenschaftspflicht über Nachhaltigkeitsaspekte zu erhöhen und verbindliche Berichtsstandards einzuführen. Mit den neuen Berichten wird es leichter, Unternehmen hinsichtlich nachhaltiger Aktivitäten einzuschätzen.

2. Wann tritt die CSRD in Kraft?

Ursprünglich sollten die Regelungen ab dem 01.01.2024 in Kraft treten und für das Geschäftsjahr 2023 gelten.

Die EU-Kommission hatte zwischenzeitlich den Plan geändert und ein 3-Stufiges Model eingeführt:
  • Unternehmen, die bereits der NRFD unterliegen, sollen 2025 den ersten Report zum CSRD für das Geschäftsjahr 2024 anfertigen.
  • Ein Jahr später, nämlich 2026 und somit für das Geschäftsjahr 2025, sind große Unternehmen an der Reihe die bisher noch nicht der NRFD unterliegen.
  • Im Jahr 2026 sind dann börsennotierte kleine und mittelständische Unternehmen, kurz KMU, verpflichtet den Report anzufertigen und vorzulegen. Für sie besteht die Möglichkeit die Erstanwendung um zwei Jahre zu verschieben.

3. Welche Unternehmen sind von der Berichterstattung betroffen?

    1. Alle großen Unternehmen ab 250 Mitarbeitern im Jahresdurchschnitt, unabhängig von einer Kapitalmarktorientierung. Die weiteren Schwellen für große Unternehmen liegen bei einer Bilanzsumme von über 20 Millionen Euro und einem Umsatz von über 40 Millionen Euro. Zwei dieser drei Größenmerkmale müssen überschritten werden.

    2. Alle kapitalmarktorientierten KMUs, ab Überschreitung von zwei der drei Merkmale:
    • 10 Beschäftigte
    • 350.000 Euro Bilanzsumme
    • 700.000 Euro Nettoumsatzerlöse

    Ab 2028 werden auch nichteuropäische Unternehmen, die in der EU einen Nettoumsatz von mehr als 150 Mio. € erzielen und mindestens eine Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung in der EU haben, zur Vorlage eines Nachhaltigkeitsberichts verpflichtet. Ausgenommen aus der Pflicht der Berichtserstattung sind Tochterunternehmen, sofern sie keine kapitalmarktorientierten Tochterunternehmen sind.

4. Welche Informationen über das Unternehmen müssen im Nachhaltigkeitsbericht enthalten sein und wo wird dieser hinterlegt?

Der CSR-Bericht wird ein fester und verpflichtender Bestandteil des Lageberichts. Dies verdeutlicht den zukünftig hohen Stellenwert der Nachhaltigkeitsberichterstattung.

  • Notwendig sind jegliche Informationen über Nachhaltigkeitsbelange, die das Unternehmen betreffen. Angefangen mit einer kurzen Beschreibung des Geschäftsmodells und der Strategie inklusive Risiko- und Chancenbewertung des Unternehmens im Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsthemen. Auch die Unternehmenspläne in Bezug auf das Paris-Abkommen und die Begrenzung der globalen Erwärmung auf 1,5° C sind von Interesse.
  • Wichtig ist die Beschreibung der Ziele, die sich das Unternehmen in Bezug auf Nachhaltigkeitsbelange gesetzt hat, sowie die Transparenz über den Fortschritt bei der Einhaltung dieser.

Dabei müssen insgesamt sechs Umweltziele berücksichtigt werden:
  1. Klimaschutz
  2. Anpassung an den Klimawandel
  3. Nutzung von Wasser- und Meeresressourcen
  4. Kreislaufwirtschaft
  5. Umweltverschmutzung
  6. Biologische Vielfalt und Ökosysteme

Zusätzlich ist zu erklären, welche Rolle Führungs- und Aufsichtsorgane bei der Einhaltung der Ziele spielen und welche internen Richtlinien festgelegt werden.

Dazu gehören die sogenannten Governance-Aspekte:
  1. Wie sieht die Unternehmensethik und -kultur aus und welche Maßnahmen zur Korruptionsbekämpfung werden ergriffen?
  2. Welche Lobbyaktivitäten oder sonstiges politisches Engagement betreibt das Unternehmen?
  3. Wie ist die Qualität zu den Geschäftspartnern, einschließlich der Zahlungspraktiken?
  4. Welche internen Kontroll- und Risikomanagementsysteme existieren im Unternehmen?

Abschließend sind Angaben zu gesellschaftlichen Aspekten bedeutend:

Neben Chancengleichheit gehört auch die Gleichstellung der Geschlechter sowie das gleiche Entgelt für gleiche Arbeit, Ausbildung und Qualifizierung in den Report. Sowie der Sicherstellung von fairen Arbeitsbedingungen bezüglich Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben und einer gesunden und sicheren Arbeitsumgebung. Welche Risiken für das Unternehmen in Zusammenhang mit den Nachhaltigkeitsbelangen entstehen, ist ebenfalls von hoher Wichtigkeit in dem Bericht. Genauso wie die Indikatoren für die Offenlegung der geforderten Daten von Relevanz sind.

5. Welche Sanktionen kann ein Unternehmen bei Nichteinhaltung des Reportings erwarten?

Grundsätzlich besteht eine Pflicht zur externen Prüfung des Berichts. Geprüft wird dabei auf die Übereinstimmung und Einhaltung der EU-weiten Berichterstattungsstandards, der durchgeführte Prozess zur Ermittlung der erhobenen Daten und die Kennzeichnung nach den Anforderungen des elektronischen Reporting-Formats inklusive der Indikatoren gemäß Artikel 8 der Taxonomieverordnung. Das elektronische Reporting-Format ist ein standardisiertes Format, welches die schnelle Überprüfung auf Vollständigkeit und Richtigkeit ermöglicht. Kommt ein berichtspflichtiges Unternehmen der Veröffentlichungspflicht nicht nach, können folgende Sanktionen verhängt werden:
  1. Eine öffentliche Erklärung, in der die verantwortliche natürliche oder juristische Person und die Art des Verstoßes genannt werden.
  2. Eine Anordnung, mit der die verantwortliche natürliche oder juristische Person aufgefordert wird, das den Verstoß darstellende Verhalten einzustellen und von einer Wiederholung dieses Verhaltens abzusehen.
  3. Behördliche Bußgelder.

Wie hoch die Bußgelder ausfallen, ist bisher nicht bekannt, es werden aber noch Kriterien festgelegt, nach denen dann die Höhe des Bußgeldes bemessen wird. Möglich ist ein prozentualer Anteil an Gewinn oder Umsatz.

Umweltziel „Kreislaufwirtschaft“ einfach dokumentieren

Um die Berichtsinhalte zu den vom CSRD vorgegebenen Umweltzielen zu erstellen, braucht es in den Unternehmen geeignete Reportings- und Auswertungstools. Besonders in Punkto Kreislaufwirtschaft und abfallbezogene Auswertungen steht das betriebliche Abfallmanagement häufig vor der Herausforderung, belastbare Zahlen zu liefern.

Ob es dabei um die Abfallbilanz, die Getrenntsammlungsquote oder die CO2-Bilanz geht, mit clearo haben Sie benötigte Auswertungen schnell erstellt und alles im Blick. Sie können die gesammelten Daten auswerten und exportieren, um für den CSR-Report bestens gewappnet zu sein. Dabei entstehen keinerlei Zusatzaufwendungen, da clearo sämtliche Dokumentationen im Hintergrund für Sie erstellt. In Echtzeit und jederzeit von überall aus verfügbar.

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